Vertrag über die Bedeckung einer Stute

Zwischen dem Hengsthalter:

Name ____________________________

Straße / Nr. ____________________________

PLZ / Ort ____________________________

Tel. ____________________________

 

und dem Stuteneigentümer:

Name ____________________________

Straße / Nr. ____________________________

PLZ / Ort ____________________________

Tel. ____________________________

der nachfolgend bezeichneten Stute

Name: ______________________ geb. am: ______________________

Rasse: ______________________ Farbe: ______________________

Großvater: ______________________

Vater: ______________________

Großmutter: ______________________

Großvater: ______________________

Mutter: ______________________

Großmutter: ______________________

wird die Bedeckung der o.g. Stute durch den Hengst

Name: ______________________ geb. am: ______________________

Rasse: ______________________ Farbe: ______________________

Großvater: ______________________

Vater: ______________________

Großmutter: ______________________

Großvater: ______________________

Mutter: ______________________

Großmutter: ______________________

 

im Deckjahr ___________ vereinbart.

Die Bedeckung erfolgt

O im Natursprung

(am jeweiligen Standort des Hengstes)

O durch Gefriersamenversand

an folgenden Tierarzt:

Name: ______________________ Straße / Nr.: ______________________

PLZ / Ort: ______________________ Tel. ______________________

Die Decktaxe beträgt Euro ________ bei Bedeckung im Natursprung.

Die Decktaxe ist bei positivem Untersuchungsbefund zahlbar, spätestens jedoch

bei Abholung der Stute.

Die Decktaxe beim Versand von Gefriersperma beträgt Euro __________und ist

vor dem Samenversand fällig.

 

Sonderbedingungen für Gefrierspermaversand

Vor dem Versand von Gefriersperma ist dem Hengsthalter eine Kopie des Abstammungspapiers

der Stute zuzusenden.

Nach dem Eingang der Decktaxe auf dem Konto des Hengsthalters erhält der Stutenbesitzer drei

Portionen Gefriersperma durch unfreien Versand an den besamenden Tierarzt. Der Versandbehälter

muß sofort, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen, auf Rechnung des Stutenbesitzers

zurückgeschickt werden, ansonsten wird er dem Stutenbesitzer mit Euro ______,- berechnet.

Sollte die Stute nach der Besamung nicht tragend sein, kann der Stutenbesitzer bis zu drei

weitere Portionen Gefriersperma zum Preis von jeweils Euro ______,- erhalten. Sollte aus diesen

Besamungen kein lebendes Fohlen geboren oder die Stute nicht tragend werden, so kann der

Stutenbesitzer die Stute zur Bedeckung im Natursprung zum jeweiligen Standort des Hengstes

bringen, ohne das die Decktaxe erneut fällig wird. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen.

Nach jeder Besamung ist dem Hengsthalter unaufgefordert der Samenverwendungsnachweis des

besamenden Tierarztes zuzusenden. Der Versand des Besamungsscheines erfolgt erst nach Erhalt

der Decktaxe und der Versandkosten, sowie sämtlicher Samenverwendungsnachweise und ggf.

der vollständigen Bezahlung des Transportbehälters.

Allgemeine Bedingungen

1. Die Decksaison beginnt am 01. Februar und endet am 30. September eines jeden Jahres.

2. Zur Annahme kommen nur gesunde Stuten. Bestehen diesbezüglich Zweifel, wird auf Kosten

des Stutenbesitzers eine tierärztliche Untersuchung veranlaßt. Bei Anlieferung der Stute ist

der Befund einer Cervix-Tupferprobe, welche nicht älter als 21 Tage sein darf, vorzulegen, aus

dem hervorgeht, daß die Stute frei von krankmachenden Keimen ist. Die Stute muß einen

aktuellen Impfschutz gegen Tetanus, Influenza und EHV 1,4 nach Maßgabe des jeweiligen

Impfstoffherstellers besitzen. Die Annahme von Stuten, die aus einem Bestand kommen, in

dem innerhalb der letzten 6 Monate Druse oder innerhalb der letzten 12 Monate Fälle von

Virusabort aufgetreten, sind ist nicht möglich. Im Falle einer eventuellen Ansteckung resp.

Erkrankung von anderen Tieren im Stall des Hengsthalters haftet der Stutenbesitzer für alle

dadurch entstehenden Schäden und Kosten.

3. Der Stutenbesitzer übergibt bei Anlieferung der Stute eine Kopie der Abstammungspapiere

sowie den Equidenpaß oder den Impfpass. Die Stute ist entwurmt, unbeschlagen und in

einem einwandfreien Hufzustand anzuliefern.

4. Hält der Hengsthalter eine Untersuchung oder Behandlung der Stute durch einen Tierarzt für

erforderlich, kann er dies in jedem Fall auf Kosten des Stutenbesitzers veranlassen. Dies gilt

insbesondere auch für Follikelkontrollen und Ultraschalluntersuchungen. Sollte der Hengsthalter

den Besuch eines Hufschmiedes für nötig erachten, gilt selbiges.

5. Nimmt die Stute nicht auf, resorbiert sie oder bringt kein lebensfähiges Fohlen zur Welt oder

verstirbt das Fohlen innerhalb des ersten Lebensmonats kann der Stutenbesitzer

Nachbedeckungen beanspruchen, ohne daß die Decktaxe erneut fällig wird. Dies ist bis zur

Geburt eines gesunden Fohlens möglich, jedoch maximal bis zur 2. auf die Erstbedeckung

folgenden Decksaison. Die Nachbedeckung ist nicht auf eine andere Stute übertragbar.

6. Sollte der Hengsthalter die Nachbedeckung nicht mit demselben Hengst durchführen können,

erfolgt die Nachbedeckung durch einen anderen Hengst des Gestütes. Weitergehende Ansprüche

des Stuteneigentümers bestehen nicht.

7. Decktaxe, Pensionsgelder und Auslagen des Hengsthalters sind spätestens bei Abholung der

Stute zu entrichten. Der Stutenbesitzer erklärt, daß das Pferd sein rechtmäßiges Eigentum

und nicht gepfändet oder verpfändet ist. Für Decktaxe, Pensionsgeld und sonstige Ausgaben,

die im Zusammenhang mit der Stute stehen, steht dem Hengsthalter ein Pfandrecht nach §

647 BGB zu.

8. Der Hengsthalter sorgt für Unterkunft, Versorgung und Pflege der Stute und ggf. des Fohlens

unter Anwendung der üblichen Sorgfalt. Er haftet jedoch nur für Schäden, die durch ihn oder

einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Dies betrifft

alle Schäden, die während der Einstellung der Stute beim Hengsthalter entstehen können.

Für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Hengsthalter nicht. Für Risiken

aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftung haftet der Stutenbesitzer.

9. Das Pensionsgeld für die Aufstallung der Stute beträgt Euro 10,- pro Tag, für das Fohlen

Euro 2,50 pro Tag. Die Zahlung des Pensionsgeldes wird bei Abholung der Stute bzw. bei

Ablauf eines Pensionsmonats in bar fällig.

10. Weitere Vereinbarungen und Änderungen bedürfen der Schriftform. Beidseitiger Erfüllungsort

ist ausschließlich der Wohnort des Hengsthalters.

 

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       Datum / Unterschrift Stutenbesitzer                                      Datum / Unterschrift Hengsthalter