Vertrag über die Bedeckung einer Stute
Zwischen dem Hengsthalter:
Name ____________________________
Straße / Nr. ____________________________
PLZ / Ort ____________________________
Tel. ____________________________
und dem Stuteneigentümer:
Name ____________________________
Straße / Nr. ____________________________
PLZ / Ort ____________________________
Tel. ____________________________
der nachfolgend bezeichneten Stute
Name: ______________________ geb. am: ______________________
Rasse: ______________________ Farbe: ______________________
Großvater: ______________________
Vater: ______________________
Großmutter: ______________________
Großvater: ______________________
Mutter: ______________________
Großmutter: ______________________
wird die Bedeckung der o.g. Stute durch den Hengst
Name: ______________________ geb. am: ______________________
Rasse: ______________________ Farbe: ______________________
Großvater: ______________________
Vater: ______________________
Großmutter: ______________________
Großvater: ______________________
Mutter: ______________________
Großmutter: ______________________
im Deckjahr ___________ vereinbart.
Die Bedeckung erfolgt
O im Natursprung
(am jeweiligen Standort des Hengstes)
O durch Gefriersamenversand
an folgenden Tierarzt:
Name: ______________________ Straße / Nr.: ______________________
PLZ / Ort: ______________________ Tel. ______________________
Die Decktaxe beträgt Euro ________ bei Bedeckung im Natursprung.
Die Decktaxe ist bei positivem Untersuchungsbefund zahlbar, spätestens jedoch
bei Abholung der Stute.
Die Decktaxe beim Versand von Gefriersperma beträgt Euro __________und ist
vor dem Samenversand fällig.
Sonderbedingungen für Gefrierspermaversand
Vor dem Versand von Gefriersperma ist dem Hengsthalter eine Kopie des Abstammungspapiers
der Stute zuzusenden.
Nach dem Eingang der Decktaxe auf dem Konto des Hengsthalters erhält der Stutenbesitzer drei
Portionen Gefriersperma durch unfreien Versand an den besamenden Tierarzt. Der Versandbehälter
muß sofort, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen, auf Rechnung des Stutenbesitzers
zurückgeschickt werden, ansonsten wird er dem Stutenbesitzer mit Euro ______,- berechnet.
Sollte die Stute nach der Besamung nicht tragend sein, kann der Stutenbesitzer bis zu drei
weitere Portionen Gefriersperma zum Preis von jeweils Euro ______,- erhalten. Sollte aus diesen
Besamungen kein lebendes Fohlen geboren oder die Stute nicht tragend werden, so kann der
Stutenbesitzer die Stute zur Bedeckung im Natursprung zum jeweiligen Standort des Hengstes
bringen, ohne das die Decktaxe erneut fällig wird. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen.
Nach jeder Besamung ist dem Hengsthalter unaufgefordert der Samenverwendungsnachweis des
besamenden Tierarztes zuzusenden. Der Versand des Besamungsscheines erfolgt erst nach Erhalt
der Decktaxe und der Versandkosten, sowie sämtlicher Samenverwendungsnachweise und ggf.
der vollständigen Bezahlung des Transportbehälters.
Allgemeine Bedingungen
1. Die Decksaison beginnt am 01. Februar und endet am 30. September eines jeden Jahres.
2. Zur Annahme kommen nur gesunde Stuten. Bestehen diesbezüglich Zweifel, wird auf Kosten
des Stutenbesitzers eine tierärztliche Untersuchung veranlaßt. Bei Anlieferung der Stute ist
der Befund einer Cervix-Tupferprobe, welche nicht älter als 21 Tage sein darf, vorzulegen, aus
dem hervorgeht, daß die Stute frei von krankmachenden Keimen ist. Die Stute muß einen
aktuellen Impfschutz gegen Tetanus, Influenza und EHV 1,4 nach Maßgabe des jeweiligen
Impfstoffherstellers besitzen. Die Annahme von Stuten, die aus einem Bestand kommen, in
dem innerhalb der letzten 6 Monate Druse oder innerhalb der letzten 12 Monate Fälle von
Virusabort aufgetreten, sind ist nicht möglich. Im Falle einer eventuellen Ansteckung resp.
Erkrankung von anderen Tieren im Stall des Hengsthalters haftet der Stutenbesitzer für alle
dadurch entstehenden Schäden und Kosten.
3. Der Stutenbesitzer übergibt bei Anlieferung der Stute eine Kopie der Abstammungspapiere
sowie den Equidenpaß oder den Impfpass. Die Stute ist entwurmt, unbeschlagen und in
einem einwandfreien Hufzustand anzuliefern.
4. Hält der Hengsthalter eine Untersuchung oder Behandlung der Stute durch einen Tierarzt für
erforderlich, kann er dies in jedem Fall auf Kosten des Stutenbesitzers veranlassen. Dies gilt
insbesondere auch für Follikelkontrollen und Ultraschalluntersuchungen. Sollte der Hengsthalter
den Besuch eines Hufschmiedes für nötig erachten, gilt selbiges.
5. Nimmt die Stute nicht auf, resorbiert sie oder bringt kein lebensfähiges Fohlen zur Welt oder
verstirbt das Fohlen innerhalb des ersten Lebensmonats kann der Stutenbesitzer
Nachbedeckungen beanspruchen, ohne daß die Decktaxe erneut fällig wird. Dies ist bis zur
Geburt eines gesunden Fohlens möglich, jedoch maximal bis zur 2. auf die Erstbedeckung
folgenden Decksaison. Die Nachbedeckung ist nicht auf eine andere Stute übertragbar.
6. Sollte der Hengsthalter die Nachbedeckung nicht mit demselben Hengst durchführen können,
erfolgt die Nachbedeckung durch einen anderen Hengst des Gestütes. Weitergehende Ansprüche
des Stuteneigentümers bestehen nicht.
7. Decktaxe, Pensionsgelder und Auslagen des Hengsthalters sind spätestens bei Abholung der
Stute zu entrichten. Der Stutenbesitzer erklärt, daß das Pferd sein rechtmäßiges Eigentum
und nicht gepfändet oder verpfändet ist. Für Decktaxe, Pensionsgeld und sonstige Ausgaben,
die im Zusammenhang mit der Stute stehen, steht dem Hengsthalter ein Pfandrecht nach §
647 BGB zu.
8. Der Hengsthalter sorgt für Unterkunft, Versorgung und Pflege der Stute und ggf. des Fohlens
unter Anwendung der üblichen Sorgfalt. Er haftet jedoch nur für Schäden, die durch ihn oder
einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Dies betrifft
alle Schäden, die während der Einstellung der Stute beim Hengsthalter entstehen können.
Für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Hengsthalter nicht. Für Risiken
aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftung haftet der Stutenbesitzer.
9. Das Pensionsgeld für die Aufstallung der Stute beträgt Euro 10,- pro Tag, für das Fohlen
Euro 2,50 pro Tag. Die Zahlung des Pensionsgeldes wird bei Abholung der Stute bzw. bei
Ablauf eines Pensionsmonats in bar fällig.
10. Weitere Vereinbarungen und Änderungen bedürfen der Schriftform. Beidseitiger Erfüllungsort
ist ausschließlich der Wohnort des Hengsthalters.
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Datum / Unterschrift Stutenbesitzer Datum / Unterschrift Hengsthalter