RECHTLICHE BESTIMMUNGEN |
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Grundsätzliches | ||
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Reiten darf man überall dort, wo dies nicht durch ein Gesetz (Öffentliche Straßen) oder durch einen deutlichen Hinweis (Private Straßen) verboten ist. Als Reiter sind Sie wie andere Verkehrsteilnehmer an Verkehrsregeln (Gebote und Verbote) gebunden - eine Unkenntnis des Gesetzes schützt nicht vor Strafe. Pferd und Ausrüstung müssen verkehrssicher sein. Eine gebisslose Zäumung und / oder das Reiten ohne Sattel stellen außerhalb von Reitanlagen ein hohes Sicherheitsrisiko dar. Auf Straßen mit Fahrzeugverkehr ist erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich. Behalten Sie das Verkehrsgeschehen und das sich darauf beziehende Verhalten Ihres "Fluchttieres" Pferd ständig und vorausschauend im Auge. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass andere Verkehrsteilnehmer gesetzliche Vorschriften beachten oder auf Reiter Rücksicht nehmen - reiten Sie daher immer defensiv. Schließen sie für Ihr Pferd eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung ab. | |
Die Strassenverkehrsordnung (StVO) | ||
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bestimmt, dass Reiter körperlich geeignet, des Reitens kundig und das 16 Lebensjahr vollendet haben müssen. Jüngere Personen dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Begleitung Erwachsener reiten. Reiter müssen die rechte Fahrbahnseite benützen und bei Dunkelheit auf der linken Seite mit einer hell leuchtenden Lampe beleuchtet sein. Verboten ist das Reiten auf Autobahnen und Autostrassen, das Bereiten von Strassenbanketten, gekennzeichneten Gehsteigen und Gehwegen, von Radwegen und Radfahrstreifen und das Reiten in Fussgängerzonen. Die "Fahrregeln" des Abschnittes II gelten sinngemäß auch für Reiter. | |
Die Eisenbahn-Kreuzungsverordnung | ||
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Vor Eisenbahn-Kreuzungen müssen Pferde in einer derartigen Entfernung (50 m) angehalten werden, dass beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges keinerlei Gefährdung eintreten kann. | |
Das Forstgesetz (FG) | ||
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erlaubt das Reiten im Wald - öffentliche Strassen oder gekennzeichnete Reitwege ausgenommen - nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Waldbesitzers. Beschilderte "Forststrassen" sind keine öffentlichen Strassen. | |
Das oö. Gesetz zum Schutze der Landeskultur | ||
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verbietet das unerlaubte Betreten, Bereiten und Befahren von bebauten oder zum Anbau vorbereiteten Feldern, von Wiesen zur Zeit des Graswuchses und von Gärten (Obst- und Weingärten), sowie die unbefugte Aneignung von Feld- und Baumfrüchten. | |
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) | ||
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Über das Gesetz zum Schutze der Landeskultur hinaus kann ein Wege- oder Grund-besitzer bei jedem unerlaubten Bereiten entsprechend gekennzeichneter Privatwege und anderer Flächen - auch Stoppelfelder - beim Bezirksgericht eine Besitzstörungsklage einbringen. Er ist weiters dazu berechtigt, das unerlaubte Bereiten mit "angemessener Gewalt" zu verhindern. Das ABGB regelt auch die Haftpflicht für Tierhalter und Reiter bei einer schuldhaften Schadensverursachung oder Körperverletzung (Schadenersatz, Verdienstentgang und Schmerzensgeld). | |
Das Strafgesetzbuch (StGB) | ||
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Der Begriff "Fahrlässigkeit" gilt für alle Bereiche des menschlichen Zusammenlebens: Fahrlässig handelt, wer die zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er den Umständen nach verpflichtet und seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen nach befähigt ist. Neben der fahrlässigen Körperverletzung stellt das StGB auch die ansonsten straflose Gefährdung der körperlichen Sicherheit unter Strafe, wenn der Gefährder - z.B. ein Reiter - durch Alkohol beeinträchtigt ist. Eine Promillegrenze ist dabei nicht relevant. Für den Lenker eines bespannten Fuhrwerkes gilt die gleiche Promillegrenze, wie für den Lenker eines anderen Fahrzeuges. |
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Das oö. Jagdgesetz | ||
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verbietet die absichtliche Beunruhigung des Wildes in seinen Einständen und im Umkreis von 200 m an Fütterungsstellen, das Hetzen von Wild und das Aufnehmen (Berühren) von Jungwild. Eine Leinenpflicht für Reit-Begleithunde enthält es nicht, doch dürfen wildernd angetroffene Hunde vom Jagdbesitzer, Jagdpächter oder von Jagd-Aufsichtsorganen erschossen werden. Weil der "Raubtiergeruch" des Hundes - im Gegensatz zum "Pflanzenfressergeruch" des Pferdes - in jedem Fall beunruhigend auf Wild wirkt, sollten Hunde auf Ritten in Waldgebieten besser nicht mitgenommen werden! Um die Jagdausübung nicht unnötig zu erschweren, meidet man als Reiter von Mai bis Oktober, in den frühen Morgen- und späten Abendstunden Waldränder und andere Geländeabschnitte, an denen Hochsitze stehen. Hochwasser- Schutzdämme- Dammkronen dürfen auch dann, wenn sie einen befestigten Fahrweg aufweisen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Dammerhalters beritten oder befahren werden. Öffentliche Gewässer dürfen nur dann beritten ("gefurtet") werden, wenn ein erlaubter Zugang vorhanden ist, Uferböschungen nicht beschädigt und andere Interessen (z.B. Fischerei) nicht gestört werden. Abgesehen von Verboten und Erlaubnissen bereitet man grundsätzlich keine Wege, die nach anhaltenden Regenfällen aufgeweicht sind und auch keine sehr schmalen, von Spaziergängern und Wanderern frequentierte Wege. |
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